Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schloss Gurhof Event Management GmbH
Gurhof 1, 3122 Gansbach
Birgit Pisec, MIB
+43 664 88214817, info@schloss-gurhof.at
GELTUNGSBEREICH
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Eventlocation zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Hochzeiten, Taufen, Jubiläum etc. auf Schloss Gurhof.
- Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schloss Gurhof. Es sei denn, zwischen den Parteien wird im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart.
VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER
- Vertragspartner sind die Schloss Gurhof Event Management GmbH und der jeweilige Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Schloss Gurhof Event Management GmbH zustande. Die Annahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Während der gesamten Dauer der vereinbarten Veranstaltung ist der Vertragspartner oder ein Bevollmächtigter verpflichtet, auf dem Veranstaltungsgelände anwesend zu sein.
- Sollte sich während den Vorbereitungen für die Veranstaltung, während des Events oder im Falle einer Amtshandlung kein Vertragspartner oder Bevollmächtigter auf dem Veranstaltungsgelände befinden, ist die Schloss Gurhof Event Management GmbH befugt, alle als notwendig erscheinenden Maßnahmen, ohne vorheriger diesbezüglicher Absprache mit dem Kunden, dem Zweck entsprechend selbst zu treffen.
LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
- Die Eventlocation ist verpflichtet, dem jeweiligen Kunden laut schriftlich unterfertigten Vertrag die zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarte bzw. geltende Preise an die Eventlocation zu zahlen.
- Die fristgerechte Zahlung des vereinbarten bzw. geltenden Entgelts ist wesentliche Voraussetzung für die Verrichtung der Leistungen durch das Schloss Gurhof Event Management GmbH.
- Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und Abgaben. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise, bei Leistungen, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden, entsprechend angepasst.
- Rechnungen der Schloss Gurhof Event Management GmbH erfolgen auf Vorauszahlung und sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Schloss Gurhof Event Management GmbH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Schloss Gurhof Event Management GmbH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Schloss Gurhof Event Management GmbH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
- Die Schloss Gurhof Event Management GmbH ist berechtigt, bei oder auch nach Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Voraus / Anzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine müssen im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- Ferner ist die Eventlocation auch berechtigt eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- Erteilen mehrere Kunden gemeinsam der Schloss Gurhof Event Management GmbH einen Auftrag, so haften die Kunden solidarisch zur ungeteilten Hand für sämtliche gegenüber der Schloss Gurhof Event Management GmbH übernommenen Verpflichtungen.
RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
- Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Schloss Gurhof Event Management GmbH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Schloss Gurhof Event Management GmbH der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.
- Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben schriftlich zu erfolgen.
- Zwischen der Schloss Gurhof Event Management GmbH und dem Kunden gelten die allgemeinen Stornierungsbedienungen für Österreich.
- Ist der Kunde ein Verbraucher und hat er den Vertrag online oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen und bis zum Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel zum Aushandeln und Abschließen verwendet, so kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen grundlos und formlos vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt für bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen, Waren die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, wie auch in weiteren Fällen des §18 FAGG und §3 (3) KSchG.
- Wurde ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder ist ein solches bereits erloschen oder besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder stimmt die Schloss Gurhof Event Management GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Schloss Gurhof Event Management GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Schloss Gurhof Event Management GmbH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Schloss Gurhof Event Management GmbH steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
- Nach Vertragsabschluss kann der Kunde nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren zurücktreten:
- bis zu 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20% des vereinbarten Gesamtvolumens
- bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50% des vereinbarten Gesamtvolumens
- bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 100% des vereinbarten Gesamtvolumens
- Die angeführten Stornobedingungen gelten auch für Buchungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Stornofrist abgeschlossen wurden.
- Kosten, die im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages getätigt worden sind, gehen bei Stornierung durch den Kunden zu seinen Lasten.
RÜCKTRITT DER EVENTLOCATION
- Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Schloss Gurhof Event Management GmbH in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Eventlocation mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgerecht geleistet, so ist die Schloss Gurhof Event Management GmbH ohne Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist die Schloss Gurhof Event Management GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- Höhere Gewalt oder andere von der Schloss Gurhof Event Management GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder
- Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
- die Schloss Gurhof Event Management GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe oder das Ansehen der Eventlocation in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Eventlocation zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- die notwendigen behördlichen Bedingungen nicht vorliegen oder, wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet;
- Über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs -oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wird;
- Der berechtigte Rücktritt der Schloss Gurhof Event Management GmbH begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT
- Eine Veränderung der Teilnehmerzahl muss der Schloss Gurhof Event Management GmbH spätestens vier Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Vorabzustimmung der Schloss Gurhof Event Management GmbH.
- Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Schloss Gurhof Event Management GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die Schloss Gurhof Event Management GmbH die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Schloss Gurhof Event Management GmbH trifft ein Verschulden an den Änderungen.
CATERING / MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
- Zum Veranstaltungszweck ist seitens des Kunden ein geeignetes Cateringunternehmen zu beauftragen. Dem Kunden ist das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränke grundsätzlich nicht gestattet und bedarf einer vorhergehenden Vereinbarung mit der Schloss Gurhof Event Management GmbH.
- Werden nicht Cateringpartner der Schloss Gurhof Event Management GmbH gebucht, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE
- Soweit die Schloss Gurhof Event Management GmbH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe sowie für die Zahlung. Er stellt die Eventlocation von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Schloss Gurhof Event Management GmbH bedarf deren Zustimmung. Diese müssen den jeweiligen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und den Erfordernissen der Betriebssicherheit entsprechen. Hierfür notwendige behördliche Auflagen sind umgehend und auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der Schloss Gurhof Event Management GmbH nachzuweisen. Sollte der Kunde die vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen nicht einhalten bzw. die notwendigen behördlichen Genehmigungen nicht nachweisen können, behält sich die Schloss Gurhof Event Management GmbH vor, die Gerätschaften außer Betrieb zu setzen bzw. auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Schloss Gurhof Event Management GmbH gehen zu Lasten des Kunden. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten können die Schloss Gurhof Event Management GmbH pauschal erfassen und dem Kunden verrechnen.
- Gemietete und benützte Räumlichkeiten sowie bereitgestellte Fahrnisse der Schloss Gurhof Event Management GmbH sind nach der Veranstaltung im ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen. Fahrnisse des Kunden sind rechtzeitig zu entfernen. Der Kunde hält die Schloss Gurhof Event Management GmbH hinsichtlich eingebrachter Gegenstände und benützter Räumlichkeiten schad- und klaglos.
- Aus Gründen der Sicherheit sowie behördlichen Vorschriften werden die Außentüren des Schlosses und Festsaales um 22:00 Uhr geschlossen.
- Der Kunde hat zu beachten, dass im Schloss auch Privatpersonen wohnen und daher eine maximale Lautstärke von 85 dB einzuhalten ist. Im Außenbereich ist Musik ausschließlich bis Zimmerlautstärke gestattet.
VERLUST, BESCHÄDIGUNG UND BESCHAFFENHEIT MITGEBRACHTER SACHEN
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Eventlocation. Die Schloss Gurhof Event Management GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Schloss Gurhof Event Management GmbH bzw. deren Mitarbeitern. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
- Mitgebrachte Dekorationsmaterialien haben den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die Schloss Gurhof Event Management GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Schloss Gurhof Event Management GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen im Vorfeld der jeweiligen Veranstaltung mit der Schloss Gurhof Event Management GmbH abzustimmen.
- Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf die Schloss Gurhof Event Management GmbH, Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Schloss Gurhof Event Management GmbH für die Dauer der Nicht-Nutzbarkeit des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung verrechnen.
TIERHALTUNG
- Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Schloss Gurhof Event Management GmbH und allenfalls gegen eine besondere Vergütung auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden.
- Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
- Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechen- de Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung der Schloss Gurhof Event Management GmbH zu erbringen.
- Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften der Schloss Gurhof Event Management GmbH gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen der Schloss Gurhof Event Management GmbH, die die Eventlocation gegenüber Dritten zu erbringen hat.
ÄNDERUNGEN AN DEN ÜBERLASSENEN RÄUMLICHKEITEN DER EVENTLOCATION
- Der Vertragspartner hat die benützten Räume schonend, rücksichtsvoll und zweckentsprechend zu gebrauchen. Zum Zeitpunkt des Freimachens der gebuchten Räumlichkeiten sind diese unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung in derselben Beschaffenheit zurückzustellen, in der sie sich bevor Ingebrauchnahme befunden hat.
- Der Schloss Gurhof Event Management GmbH steht frei, die Beibehaltung der durch den Kunden vorgenommenen Änderungen zu fordern.
- Für allfällige Wertsteigerungen, die aus den vorgenommenen Änderungen resultieren, ist die Schloss Gurhof Event Management GmbH nicht entschädigungspflichtig.
BEHÖRDLICHE ANGELEGENHEITEN
- Der Kunde ist für die Besorgung aller notwendigen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen verantwortlich. Diese hat er bis spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung der Schloss Gurhof Event Management GmbH vorzulegen.
- Der Kunde ist verpflichtet alle gesetzlichen Bestimmungen und eventuelle behördlichen Auflagen einzuhalten bzw. zu erfüllen und diesbezüglich auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
HAFTUNG
- Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
- Die Schloss Gurhof Event Management GmbH kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.
- Die Eventlocation Schloss Gurhof übernimmt keinerlei Haftung für Sachschäden – aus welchem Grund auch immer diese Verletzungen entstehen (Verständnisfehler, schlechter Zustand des Bodens, defektes Schuhwerk, Nässe, … etc.)
- Die Eventlocation Schloss Gurhof haftet nicht für Vermögens- oder Sachschäden des Kunden und seiner ihm zurechenbaren Personen. Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich in jenem Zustand, indem sich diese bei Vertragsabschluss und der Begehung vor Ort befinden. Werden Schäden an den Anlagen ersichtlich, sind diese unverzüglich zu der Eventlocation Schloss Gurhof bekanntzugeben.
- Durch das Parken auf dem Grund der Gurhof Event Management GmbH wird kein Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Daher wird gemäß dem Mietrecht nur für unmittelbare und vorhersehbare Schäden an Fahrzeug und Zubehör gehaftet.
- Eltern haften für Ihre Kinder.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- In den Räumlichkeiten des Schlosses ist das Rauchen ausschließlich im Freien gestattet.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
- Die gebuchten Räumlichkeiten sind bis spätestens 7 Uhr des nächsten Morgens frei zu machen. Die Schloss Gurhof Event Management GmbH ist berechtigt einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht werden.
- Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, wird für sämtliche Streitigkeiten aus bzw. in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie sämtlicher Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes vereinbart. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn der Bestimmungen des KSchG ist, wird für sämtliche Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes 3122 Gansbach vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz der Schloss Gurhof Event Management GmbH.
- Dem Kunden ist bewusst, dass im Zuge der Vertragsanbahnung und -erfüllung seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden müssen und eine solche Verarbeitung im Sinn der Bestimmungen der DSGVO zu Recht erfolgt.
- Die Benützung der Räumlichkeiten der Eventlocation Schloss Gurhof erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
- Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.